Mit der richtigen Vorsorgeregelung im Notfall entscheidungsfähig bleiben.
Niemand ist davor sicher, durch einen Unfall, plötzliche schwere Erkrankung oder nachlassende geistige Kräfte das eigene Schicksal in die Hände anderer legen zu müssen.
Es ist nicht leicht, sich mit existenziellen Fragen zu beschäftigen, die Krankheit, Leiden, Sterben und Tod betreffen. Viele Menschen möchten diese Themen verdrängen. „Später“ heißt es dann oft. Doch ist „später“ nicht manchmal „zu spät“?
Wollen Sie, dass Ihr Wille auch dann beachtet wird, wenn Sie selbst entscheidungsunfähig sind oder Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, müssen Sie Vorsorge treffen.
Ihre nächsten Angehörigen, wie Ehegatten, Kinder, Eltern oder Lebenspartner sind nach dem Gesetz nicht automatisch berechtigt, Sie zu vertreten, wenn ein Unglücks- oder Krankheitsfall eingetreten ist. Das Vormundschaftsgericht bestimmt, wer als Betreuer eingesetzt wird.
Soll aber stets Ihr Wille beachtet werden, so treffen Sie Vorsorge durch eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung, eine Vorsorge- oder eine Generalvollmacht.
Diese Erklärungen sollten immer individuell auf den persönlichen Einzelfall zugeschnitten werden.
Patientenverfügung
Inhalt
In einer Patientenverfügung können Anordnungen zur Behandlung für den Fall getroffen werden, indem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt. So können Sie stets Einfluss auf die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Patientenverfügungen haben oft zum Gegenstand, dass aussichtslose Behandlungsmaßnahmen durch Intensivmedizin abgebrochen werden sollen, wenn sie keinerlei Heilungserfolg mehr versprechen.
Sie können im Voraus aber auch im Einzelnen festlegen, ob Sie z.B. künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Bluttransfusionen, Wiederbelebung etc. wollen oder nicht wollen.
Was sollten Sie bedenken?
Überlegen Sie bitte ganz in Ruhe, was für Sie im Zusammenhang mit Krankheit und Sterben wichtig ist. In diese Überlegungen sollten Wertvorstellungen und Glaube ebenso einfließen, wie Würde, Angst und Hoffnung.
Machen Sie sich bewusst, soweit es im nicht betroffenen Zustand möglich ist, ob die Lebenserhaltung und/ oder die Beschwerdelinderung für Sie im Vordergrund stehen.
Es gibt viele Möglichkeiten der individuellen Gestaltung Ihrer Patientenverfügung.
Wirkung der Patientenverfügung
Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille, welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen getroffen werden sollen und welche Behandlungen gewünscht werden, haben die Ärzte zu respektieren. Dies hat ausdrücklich der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 17.März 2003 betont.
Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.
Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die behandelnden Ärzte von Ihrer Verfügung Kenntnis erlangen. Es ist daher zu empfehlen, die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, Ihren in der Verfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Führen Sie zusätzlich einen Hinweis auf das Vorhandensein einer Patientenverfügung mit sich (z. B. in der Geldbörse), der im Notfall schnell gefunden werden kann.
Welche Form muss die Patientenverfügung haben?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschrieben Form. Eine Patientenverfügung sollte aber stets schriftlich abgefasst werden, weil der darin geäußerte Wille leichter nachweisbar ist.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig.
Behandlungswünsche sollten stets eindeutig formuliert werden. Vermeiden Sie allgemeine und unklare Formulierungen wie z.B. „qualvolles Leiden, Apparatemedizin oder erträgliches Leben“. Benennen Sie möglichst konkret, in welchen Situationen die Verfügung gelten soll und nennen Sie im Einzelnen, welche Behandlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden sollen.
Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, sollten die behandelnden Ärzte bei der Erstellung der Patientenverfügung hinzugezogen werden.
Die Patientenverfügung muss eigenhändig unterschrieben werden unter Angabe des Datums und des Ortes.
Weiterhin sollten mindestens zwei weitere Personen durch ihre Unterschrift auf der Verfügung bestätigen, dass Sie bei Abfassung der Verfügung und Unterzeichnung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren. Ist dies nicht möglich, so können Sie Ihre Unterschrift auch bei öffentlichen Ämtern beglaubigen lassen.
In Ihrem eigenen Interesse ist es zu empfehlen, die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (jährlich oder alle 2 Jahre), zu erneuern oder zu bestätigen. Damit dokumentieren Sie, dass der Inhalt weiterhin Ihrem aktuellen Willen entspricht.