Anwaltskanzlei Gisela Weinand, 55411 Bingen-Büdesheim,  Saarlandstraße 71
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Mieterrechte & Mieterpflichten

Einleitung

Endlich hat man eine schöne Wohnung gefunden und möchte nichts anderes als ruhig und entspannt hier leben und seine Freizeit genießen. Doch wie es schon in einem bekannten Lied heißt:

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“.

Um Streit zu vermeiden, sollten Sie die wichtigsten Mieterrechte und – pflichten kennen.

Garten

Wer eine Wohnung mit Garten gemietet hat, kann diesen im Rahmen des Mietvertrages frei nutzen.

Nutzungsmöglichkeiten des Gartens durch den Mieter (beispielhaft):

  • Sträucher und Bäume selbst pflanzen und auch wieder entfernen;
  • Achtung: alter Baumbestand, alteingewachsene Hecken und Sträucher dürfen jedoch nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Vermieter entfernt werden.
  • Gemüsebeete anlegen
  • Fruchternte
  • Blumen einsäen
  • Komposthaufen anlegen
  • Achtung: Soll ein Teich oder eine Terrasse angelegt werden oder aber ein Gartenhaus aufgestellt werden, so handelt es sich i.d.R. um eine bauliche Veränderung, welche der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf. Hier ist in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme mit dem Vermieter zu reden.
    Hat der Mieter jedoch langfristig ein Einfamilienhaus gemietet, so kann davon ausgegangen werden, dass er einen Teich anlegen, ein Schwimmbassin oder ein Gartenhaus aufstellen darf. Plant der Mieter kostenintensive Umbauten, sollte er diese unbedingt mit dem Vermieter absprechen, da dieser verlangen kann, dass am Ende der Mietzeit der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden muss.
  • Wäsche aufhängen
  • Gartenmöbel und Sonnenschirm aufstellen
  • Kleines Planschbecken und kleinen Sandkasten aufstellen
  • Kinder dürfen im Garten spielen; Spielkameraden dürfen mitgebracht werden. Der damit verbundene normale Lärm kann nicht durch Nachbarn oder Vermieter verboten werden.
  • Achtung: Ortsübliche Ruhezeiten und Lärmschutzbestimmungen sind einzuhalten.

Gartenparty und Grillen

Der Mieter kann im Regelfall Gartenfeste feiern. Jedoch ist ab 22.00 Uhr die Nachtruhe zu beachten. Fühlen sich andere Anwohner durch die Party gestört, muss der Mieter ab diesem Zeitpunkt das Fest in die Wohnung, den Partykeller oder in das Gartenhaus verlagern und dafür Sorge tragen, dass die Zimmerlautstärke eingehalten wird. Lautstarke Dauerpartys müssen die Nachbarn nicht hinnehmen. 

Großes Streitpotential unter den Nachbarn ruft immer wieder das Grillen hervor.

Sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, darf ein Mieter vom Grundsatz her in seinem Garten grillen. Wie oft er in der Freiluftsaison diesem Vergnügen nachgehen kann, wird in der Rechtssprechung nicht einheitlich gesehen. So darf nach Auffassung einiger Gerichte sechsmal im Jahr gegrillt werden, nach anderer Auffassung 3 x 2 Stunden bzw. einmal im Monat nach 48 – stündiger Voranmeldung. Das Grillen im Garten ist jedoch laut Immissionsschutzgesetz dann verboten, wenn Rauch und Geruch konzentriert in die Wohnungen und Schlafräume der Anwohner ziehen. Wer grillen will, sollte zum einen die Windrichtung beachten, den größtmöglichen Abstand zu den Nachbarwohnungen wählen und evtl. auf Elektrogrill und Alufolie zurückgreifen.

Balkon

Der Balkon kann vom Mieter uneingeschränkt genutzt werden, solange nicht Rechte anderer Mieter, Anwohner oder des Vermieters verletzt werden.

Auf dem Balkon dürfen Blumenkübel und Blumentöpfe aufgestellt werden. Blumenkästen müssen ordnungsgemäß befestigt werden, so dass sie auch bei kräftigem Wind nicht herabstürzen können. Belästigungen durch stark wuchernde Pflanzen oder überlaufendes Gießwasser muss die darunter wohnende Partei nicht hinnehmen, im Gegensatz zu einigen herabfallenden Blättern, welche zu tolerieren sind.

Für das Grillen auf dem Balkon und für Partys gilt das schon Gesagte. Wäsche darf auf dem Balkon getrocknet werden. Dazu dürfen Wäscheleinen gespannt, oder Wäscheständer aufgestellt werden. Bohr und Dübellöcher sind auf dem Balkon zulässlich.

Achtung: Auch beim Wäschetrocknen auf dem Balkon ist eine gewisse Verhältnismäßigkeit zu wahren. Einschränkungen sind immer dann zu machen, wenn die Nachbarschaft begründeten Anstoß am Gesamtbild des mit Wäsche voll gehangenen Balkons nimmt.

Unauffälligen Sichtschutz oder Rankengitter sind auf dem Balkon zulässig. Will der Mieter jedoch eine Markise anbringen, muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

Reparatur und Instandhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich Aufgaben des Vermieters, während der Mieter für die Reinigung zuständig ist.

Haustiere

Soweit im Mietvertrag oder in der Hausordnung nichts anderes geregelt ist, dürfen Haustiere gehalten werden.

Diese müssen jedoch so gehalten werden, dass Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Ständiges ruhestörendes Gebell, Gekreische von Vögeln, schrilles Pfeifen von Papageien oder Krähen der Hähne berechtigt die Mitmieter zur Mietminderung.

Baden, Duschen, Toilette

Der Mieter und seine Angehörigen dürfen so oft duschen und baden, wie sie wollen. Nach 22.00 Uhr muss der Duschvorgang aber auf 30 Minuten begrenzt werden. Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung, welche das nächtliche Duschen oder Baden verbieten, sind unwirksam. Die Toilette, und damit verbunden die Wasserspülung, darf ohne Einschränkung genutzt werden.

Radio, Fernsehen, Satellitenschüssel

Radio und Fernsehen dürfen uneingeschränkt so genutzt werden, dass Nachbarn sich nicht gestört fühlen. Nach 22.00 Uhr ist nur noch Zimmerlautstärke gestattet. Der Mieter darf eine Satellitenschüssel aufstellen, wenn kein Kabelanschluss vorhanden ist. Ist ein Kabelanschluss vorhanden, ist die zusätzliche Nutzung einer Satellitenschüssel nur dann erlaubt, wenn der Mieter nachweisen kann, dass er ein besonderes Interesse an bestimmten Programmen hat, die nur über Satellit empfangen werden können. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Hausmusik

Musizieren ist grundsätzlich erlaubt. Jedoch muss auch hier auf die Mitbewohner im Haus und in der Nachbarschaft Rücksicht genommen werden. Daher werden häufig Spiel- oder Ruhezeiten festgelegt. Ein generelles Musizierverbot ist unzulässig. Die überwiegende Rechtssprechung gestattet eine tägliche Musizierzeit von mindestens zwei Stunden

Treppenhaus

  • Vor seine Tür darf der Mieter eine Fußmatte hinlegen.
  • Schuhe dürfen bei schlechter Witterung zum Abtrocknen auf der Fußmatte abgestellt werden.
  • Lässt der Vermieter das Treppenhaus regelmäßig reinigen, so kann er vertraglich vereinbaren, dass diese Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
  • Es kann auch im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt werden, dass die Mieter turnusmäßig selbst die Treppe putzen. Ist der Mieter verreist oder krank, muss er für Vertretung sorgen.
  • Kinderwagen können im Hausflur dann abgestellt werden, wenn andere Bewohner gefahrlos den Flur weiter nutzen können. Sollten jedoch spezielle Abstellräume vorhanden sein, darf der Kinderwagen nur zum kurzfristig im Treppenhaus stehen. ist laut Mietvertrag oder Hausordnung das Abstellen grundsätzlich verboten und gibt es sonst keine Möglichkeit, den Kinderwagen unterzustellen, kann diese Regelung unwirksam sein.
  • Ein Fahrrad darf in der Regel nicht im Hausflur abgestellt werden. Dies ist nur ganz kurzfristig gestattet, soweit hierdurch andere Bewohner nicht belästigt werden. Der Mieter kann sein Fahrrad im Keller, in speziellen Fahrradräumen oder auch in der Wohnung abstellen. Die
  • Für die Instandhaltung des Treppenhauses, die Beleuchtung, das Geländer etc. ist grundsätzlich der Vermieter zuständig.

Besuch in der Mietwohnung, Untermiete

Der Mieter kann in die Wohnung einladen, wen er will und wann er will. Ausnahmen gelten nur für Personen, die schon wegen Ruhestörung oder Randale aufgefallen sind. So sind nächtliche Damen- oder Herrenbesuche genauso erlaubt, wie mehrwöchige Besuche von Verwandten, Bekannten und Freunden. Der Vermieter muss nicht gefragt werden! Die Grenze ist erst dann erreicht, wenn ein längerer Besuch sich als Untermieter herausstellt. 

Für fachlichen Rat, Fragen und Informationen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

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