Ich berate Sie bei der Erstellung eines Testaments und in allen Fragen Ihrer Nachlassplanung.
1. Errichtung eines Testaments
a) das private Testament
- gesetzliche Norm: § 2247 BGB
- eigenhändig geschrieben
Der Erblasser muss den Stift beim Schreiben selber führen, kann aber hierbei durch einen Dritten gestützt werden;
Auf die äußere Form des Schreibens (Brief, Postkarte, Tagebuch etc.) kommt es nicht an;
Das Schreibmittel (Filzstift, Tinte Kugelschreiber, Bleistift, Farbe etc.) kann frei gewählt werden;
Die Sprache oder Schrift (auch Druckbuchstaben; Kurzschrift) sind nicht vorgeschrieben;
Das gesamte Testament muss eigenhändig geschrieben werden. Es sind keine Zusätze durch Dritte oder durch mechanische Hilfsmittel erlaubt.
- eigenhändige Unterschrift des Testierenden
Diese soll aus Vor- und Zunamen bestehen; es genügt aber auch der Vorname oder die Familienstellung („Eure Oma“), soweit die Urheberschaft des Erblassers klar erkennbar ist;
Besteht das Testament aus mehreren Seiten, so genügt die Unterschrift auf der letzten Seite, wenn die einzelnen Blätter ein Ganzes bilden. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die Seiten durchnummeriert werden.
- Ort und Datum
Die Angaben von Ort und Datum auf dem Testament sind nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert; dies vor allem in Hinblick auf mögliche später noch neu abgefasste oder geänderte Testamente.
b) das notarielle (öffentliche) Testament
- Errichtung durch den Notar
Der Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen, der dann vom Notar zu Papier gebracht wird; der Notar liest dem Erblasser den Inhalt des Papiers noch einmal vor; der Erblasser genehmigt und unterschreibt sodann die Niederschrift.
Der Notar ist verpflichtet im Rahmen seiner Möglichkeiten die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen und in der notariellen Urkunde ausdrücklich festzuhalten.
Notarielle Testamente können auch von Menschen errichtet werden, die geschäftsfähig sind, aber z.B. aufgrund einer Behinderung nicht schreiben können.
Das notarielle Testament wird verschlossen und in besondere amtliche Verwahrung genommen. Dafür ist vom Erblasser eine Gebühr entsprechend der Gebührentabelle zu entrichten. Die Gebühr ist abhängig vom Nachlasswert.
Das notarielle Testament ist in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes zum Nachweis der Erbenstellung ausreichend.
Ein Nachteil der notariellen Beurkundung sind die Kosten, welche sich nach dem Wert des Nachlasses richten.
Hinweis:
Das notarielle Testament ist kein Muss. Der beabsichtigte Inhalt des Testaments kann stets selbst niedergeschrieben werden oder er kann auch mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden. Dieser fertigt dann für den Erblasser einen entsprechenden Testamentsentwurf, welchen der Erblasser sodann noch mal eigenhändig schreibt und unterschreibt. Wenn der Erblasser es möchte, kann auch der Rechtsanwalt das Testament verwahren. In jedem Falle sollte aber der Erblasser bei privaten Testamenten mehreren Personen seines Vertrauens mitteilen, dass er ein Testament errichtet hat und wo er es aufbewahrt.
Soll ein Anwalt zu Rate gezogen werden, so ist es möglich, mit diesem eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, z.B. In Form einer Abrechnung auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar.
c) das gemeinschaftliche Testament
- kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden
Das gemeinschaftliche Testament wird von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben.
Die Ausführungen die zur Errichtung eines privaten Testaments gemacht wurden, gelten auch hier entsprechend.
Wird die Ehe geschieden ist das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten unwirksam.
- Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments
Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen können nur geändert werden, solange beide Ehegatten noch leben; die Änderungen bedürfen der notariellen Form; nicht wechselbezügliche Verfügungen können jederzeit geändert werden.
- gemeinschaftliches Testament in Form des Berliner Testaments
Die Ehegatten setzen sich hierbei wechselseitig zu Erben ein und bestimmen weiterhin, dass nach dem Tode des Überlebenden der Nachlass an Dritte (meist die Kinder) fallen soll. Dies kann zwei verschiedene Bedeutungen haben:
- der überlebende Ehegatte ist Vollerbe und der Dritte ist Schlusserbe
oder
- der überlebende Ehegatte ist Vorerbe und der Dritte ist Nacherbe.
Entscheidend ist, was die Ehegatten wollen. Hier sind u.a. Pflichtteilsrechte und steuerliche Gesichtspunkte zu beachten.
2. Widerruf eines Testaments
- Der Erblasser kann ein errichtetes Testament jederzeit widerrufen.
Die kann geschehen durch ein Widerrufstestament, durch Vernichtung der Testamentsurkunde (Zerreißen, Verbrennen usw.), durch Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Errichtung eines neuen Testaments.
Von Änderungen des Testamentes wie z.B. durchstreichen, schwärzen, Ungültigkeitsvermerke wird ausdrücklich abgeraten.
Besser und sicherer ist es, das alte Testament zu widerrufen und ein neues Testament zu errichten.
3. Mögliche Regelungen im Testament
Der Erblasser kann aufgrund der Testierfreiheit verschiedene Regelungen im Testament treffen:
- Erbeinsetzung
Testierfreiheit; Schranken: Pflichtteilsrecht, Verbot sittenwidriger Verfügungen, § 14 HeimG
- Vor- und Nacherbschaft
Vermögen erbt zunächst eine bestimmte Person; nach Eintritt einer bestimmten Zeit oder eines bestimmten Ereignisses wird das Vermögen einer anderen Person zugewendet
- Vermächtnis
Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass, ohne dass der Bedachte Erbe sein muss
- Vorausvermächtnis
Einem Miterben wird zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermächtnis zugewendet.
- Teilungsanordnung
Der Erblasser ordnet die Aufteilung seiner Vermögensgegenstände unter den Miterben an.
- Auflage
z.B. Grabpflege
- Enterbung
Frei nach dem Willen des Erblassers möglich; Pflichtteil bleibt erhalten
- Pflichtteilsentziehung
Falls gesetzlich erfasste Gründe vorliegen
- Testamentsvollstreckung
Der Erblasser bestimmt, dass ein Dritter nach seinem Tode sein Testament ausführen soll
- Bestattungsverfügung
4. Die Lebensversicherung im Erbrecht
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind dem Versicherungsnehmer zugeordnet. Stirbt der Versicherungsnehmer, steht die Versicherungssumme den Erben zu und bildet einen Teil des Nachlasses. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benannt hat. In diesem Fall ist die Versicherungssumme nicht Bestand des Nachlasses, sondern steht dem Bezugsberechtigten zu.