Anwaltskanzlei Gisela Weinand, 55411 Bingen-Büdesheim,  Saarlandstraße 71
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Verkehrsunfall

A. Ein Unfall ist geschehen

1.

  • Falls es nicht unfallbedingt sowieso der Fall ist, halten Sie sofort an.
  • Achten Sie dabei unbedingt auf den weiteren Verkehr !!!!!!!
  • RUHE BEWAHREN!!!!
  • Sichern Sie unverzüglich die Unfallstelle.
    • Warnblinklicht einschalten
    • Warndreieck aufstellen
    • Verlassen Sie (wenn möglich) das Auto

2.

  • Gibt es Verletzte, müssen Sie erste Hilfe leisten. Tun Sie es nicht, können Sie strafrechtlich verfolgt werden.
  • Regeln für den Ersthelfer:
    • Eigensicherung beachten
    • Überblick verschaffen
    • dem Unfallopfer Wärme spenden
    • Psychische Betreuung –Reden, Händchen halten
    • Stabile Seitenlage, wenn Unfallopfer bewusstlos ist, aber atmet und Kreislauf vorhanden ist
    • Wiederbelebung, wenn Atmung und Kreislauf nicht vorhanden sind
    • Rettung aus dem Auto, wenn dies notwendig ist
    • Wunden versorgen, z.B Blutungen stoppen
    • Motorradhelm unter Stützung des Nackens abnehmen bei unklarer Verletzungslage, z.B. ist die Atmung vorhanden, hat das Unfallopfer erbrochen und droht Erstickungsgefahr
    • Schock - Typische Kennzeichen: Angst, blasse Haut, kalt und schweißnass, Zittern, Teilnahmslosigkeit: Füße hochlegen!

3.

  • Rufen Sie die Polizei an bzw. fordern Sie andere Personen am Unfallort auf, dies zu tun. N O T R U F 1 1 0
  • Teilen Sie der Polizei mindestens mit:
    • Ihren Namen        
    • genauer Unfallort
    • Was ist geschehen
    • Gibt es Personenschaden
    • Einschätzung der Verletzungen - Personenschäden
    • Angaben zu weiteren Gefahren
    • z.B: austretende Flüssigkeit, Gefahrguttransport, gefährliche Verkehrssituation durch den Unfall- eine Fahrspur/Straße blockiert, etc.)

Gibt es Verletzte, so wird durch die Notrufstelle unverzüglich die zuständige Rettungsstelle informiert.

4.

Bevor die Polizei eintrifft:

  • Entfernen Sie sich auf keinen Fall von der Unfallstelle, es sei denn, einem Verletzten muss dringend geholfen werden. Liegt kein Notfall vor, so machen Sie sich strafbar, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen. Dies kostet den Führerschein, den Versicherungsschutz und zieht eine empfindliche Strafe nach sich.
  • Verändern Sie bis zum Eintreffen der Polizei nichts am Unfallort.
  • Die Unfallstelle muss nur geräumt werden, wenn lediglich ein geringer Sachschaden entstanden ist.
  • Notieren Sie sich Namen, Anschrift und KFZ – Kennzeichen von Zeugen
  • Der KFZ – Haftpflichtversicherer kann anhand der polizeilichen Unfallmeldung über den Zentralruf der Autoversicherer ermittelt werden
  • Lassen Sie sich vom Unfallgegner die grüne Versicherungskarte aushändigen bzw. händigen Sie ihm diese aus. Bei Unfallgegnern, deren Auto im Ausland zugelassen ist, ist dies von besonderer Wichtigkeit.
  • Wenn es Ihnen möglich ist, so fertigen Sie Fotos vom Unfall an.
  • Fotografieren Sie:
    • Schäden am eigenen Fahrzeug
    • Schäden am gegnerischen Fahrzeug
    • Bremsspuren
    • Glasscherben
    • Ausgelaufene Flüssigkeit
    • Stellung der Fahrzeuge
  • Fertigen Sie selbst eine Unfallskizze an und machen Sie sich Notizen über:
    • Kfz – Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und der Fahrzeuge von den Zeugen
    • Name und Anschrift der Fahrer der anderen Fahrzeuge und die der übrigen Fahrzeuginsassen
    • Datum, Uhrzeit und genauer Ort des Unfalls
    • Licht- und Witterungsverhältnisse
    • Verkehrsschilder und Straßenmarkierungen

5.

  • ACHTUNG: Geben Sie an der Unfallstelle auf keinen Fall mündliche oder schriftliche Erklärungen ab, die ein Schuldeingeständnis beinhalten. Dies kann die Durchsetzung späterer Ansprüche erheblich erschweren. Außerdem kann es zu Problemen beim Versicherungsschutz führen.
  • Haben Sie den Unfall nicht verschuldet, so können Sie versuchen, vom Unfallgegner ein Schuldeingeständnis zu bekommen.

6.

Die Polizei ist eingetroffen:

  • Auf Verlangen der Polizei zeigen Sie Ihren Führerschein, den Fahrzeugschein und den Personalausweis vor.
  • Machen Sie auf Befragen nur folgende Angaben:
    • Personalien
    • Angaben zur Haftpflichtversicherung
    • Mitteilung, dass Sie am Unfall beteiligt sind
  • Machen Sie vor Ort überhaupt keine Angaben zur Sache. Oft steht man noch unter den Einwirkungen des Unfallschocks. Sie haben als Beteiligter am Unfall gegenüber der Polizei ein Aussageverweigerungsrecht.
  • Notieren Sie Name und Dienststelle der aufnehmenden Polizisten.
  • Besteht seitens der Polizei der Verdacht, dass Sie unter Drogen, Alkohol oder Psychopharmaka stehen und dieser Zustand gesichert werden soll, so holen Sie unverzüglich über Telefon/ Handy rechtlichen Rat ein.

7.

Nach dem Verlassen der Unfallstelle

  • Haben Sie Schmerzen oder fühlen Sie sich nicht wohl, so suchen Sie unverzüglich einen Arzt/ Krankenhaus auf und lassen Sie sich untersuchen. Schmerzen treten häufig erst mit dem Nachlassen der Schockwirkung auf. Lassen Sie sich ein Attest ausstellen bzw. fordern Sie einen ärztlichen Bericht an.
  • Informieren Sie die eigene Kfz- Haftpflichtversicherung über den Unfall und zwar auch dann, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben.
  • Lassen Sie den Unfall nicht über eine Werkstatt, den Abschleppunternehmer oder die gegnerische Versicherung regulieren. Gerade Letztere hat ein natürliches wirtschaftliches Interesse daran, die Schadensregulierung klein zu halten.
  • Nehmen Sie sich nach dem Unfall einen Anwalt und lassen Sie diesen alle aus dem Unfall entstehenden Ansprüche geltend machen oder wenn nötig, abwehren. Die Anwaltskosten gehören i.d.R. zu den Schadensregulierungskosten.
  • Haben Sie Ansprüche gegen den Unfallgegner, so lassen Sie Ihr Auto durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten. Das Gutachten dient vor allem auch der Beweissicherung, falls die Versicherung nicht zahlen will und es zum Rechtsstreit kommt.
  • Nur wenn der Sachschaden nicht mehr als 750,00 EUR beträgt, reichen ein Kostenvoranschlag und Lichtbilder des Schadens aus, da bei Bagatellschäden die Versicherung die Kosten für ein Gutachten i.d.R. nicht erstatten will.

B. Schadenersatzansprüche

  • Der Unfallgeschädigte muss sein Fahrzeug nicht reparieren lassen. Er kann auf der Grundlage des Gutachtens bzw. des Kostenvoranschlages die fiktiven Reparaturkosten bei der Gegenseite geltend machen.
  • Lassen Sie Ihr Fahrzeug reparieren, so können Sie für die Zeit, in der es sich in der Werkstatt befindet, Nutzungsausfall geltend machen. Die Höhe wird aus speziellen Nutzungsausfalltabellen ermittelt.
  • Alternativ: Sie können sich für die Ausfallzeit Ihres Fahrzeuges einen Mietwagen nehmen, sofern Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Sie dürfen jedoch keinen überteuerten Mietwagen anmieten. Der Mietwagen darf keiner höheren Typklasse angehören als das eigene Auto.
  • Totalschaden: Dieser liegt vor, wenn die Reparaturkosten 130% über den Kosten der Wiederbeschaffung liegen. Sie können dann keine Reparaturkosten abrechnen, sondern Sie bekommen lediglich den Wiederbeschaffungswert.
  • Muss Ihr Fahrzeug abgeschleppt und eventuell abgemeldet, sowie ein neues Fahrzeug angemeldet werden, so können diese Kosten voll oder anteilig bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, sofern Sie den Unfall nicht verschuldet haben bzw. der Unfallgegner zumindest eine Teilschuld hat.
  • Auch Reisekosten, Zinskosten, Kosten für kaputte Kleidung, Brille etc. können geltend gemacht werden. Hierfür verlangt die Versicherung i.d,.R. Belege.
  • Die Wertminderung des Fahrzeuges durch den Unfallschaden kann ebenfalls beim Unfallgegner geltend gemacht werden.
  • Personenschäden: Wurden Personen verletzt oder getötet, sind vielfältige Ansprüche geltend zu machen.

Zum Beispiel (nicht abschließend):

  • Verdienstausfall Arbeitnehmer / Selbständiger
  • entgangener Gewinn
  • Schadenersatzansprüche durch den Ausfall der Hausfrau / Hausmann
  • Unterhaltsansprüche der Angehörigen / Hinterbliebenen
  • Rentenansprüche des Verletzten
  • Kosten für Kinderbetreuung
  • Kosten für Hilfsmittel
  • Kosten für Um- und Neubauten
  • Kosten für Heilbehandlungen
  • Schmerzensgeld
  • Beerdigungskosten

C. Unfall im Ausland

  • Haben Sie im Ausland einen Unfall mit einem Deutschen, so gilt deutsches Recht.
  • Haben Sie im Ausland einen Unfall mit einem Ausländer, so gilt das Recht des fremden Landes.
  • Wollen Sie mit dem PKW ins Ausland fahren, so nehmen Sie die „Grüne Karte“ mit und einen Europäischen Unfallbericht (erhältlich bei Ihrer Versicherung). Die „Grüne Karte“ dient dem Inländer dazu, den vom Ausländer verursachten Schaden zu regulieren.
  • Haben Sie einen Schutzbrief, so kann die Rückführung Ihres Autos i.d.R. ohne Probleme erfolgen.
  • Benachrichtigen Sie im Ausland stets die Polizei.
  • Sichern Sie Daten, Beweise und notieren sich Zeugen.
  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht lesen oder verstehen können.

D. Was Sie sonst noch wissen sollten !

Beim Ein- oder Ausparken streift man ein anderes Fahrzeug. Weit und breit ist niemand zu sehen. Man ist in Eile und klemmt einen Zettel mit seiner Telefonnummer und seinem Namen unter den Scheibenwischer an die Windschutzscheibe. Im Glauben, alles richtig gemacht zu haben, fährt man weg und hat Fahrerflucht begangen.

Die Rechtssprechung verlangt, dass der Unfallverursacher wartet, bis seine Personalien und seine Unfallbeteiligung festgestellt sind. Wie lang die Wartezeit sein sollte, ist nicht einheitlich festgelegt. Bei geringen Schäden sollte die Wartezeit mindestens 30 Minuten betragen, bei größeren Schäden mindestens 60 Minuten. Erscheint dann immer noch niemand, so muss unverzüglich die Polizei informiert werden.

Für fachlichen Rat, Fragen und Informationen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

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